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Barrierefreiheit: Medien für alle

© Milan Pfützenreuter 2021

Barrierefreie Medienangebote müssen ausgeweitet werden

 

Am 30. Juni ist der zweite Medienänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Dadurch wurde zum ersten Mal überhaupt eine gesetzliche Grundlage für den Begriff des „barrierefreien Angebots“ geschaffen. Die Regelungen, die in den zweiten Medienänderungsstaatsvertrag eingeflossen sind wurden von Behindertenverbänden und Medienanbietern unter der Federführung der Freien Hansestadt Bremen gemeinsam erarbeitet. Im Kern wird durch die Regelung die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) in nationales Recht umgesetzt.

Das bedeutet für die Anbieter von Medien konkret, daß sie alle drei Jahre über den Stand der Dinge in Bezug auf ihre barrierefreien Angebote Rechenschaft ablegen müssen. Darüber hinaus sind die Anbieter auch verpflichtet, konkrete Aktionspläne über den Ausbau und die Ausweitung und Verbesserung ihrer barrierefreien Angebote vorzulegen.

Diese Verpflichtung betrifft nicht nur die „klassischen“ Medien, also Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch die sogenannten Intermediäre, also Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, User Generated Content-Portale, einschließlich Video Plattformen, wie YouTube oder Dailymotion, Blogging-Portale und News Aggregatoren. Auch die Vorgenannten werden durch den zweiten Medienänderungsstaatsvertrag im Sinne der Ausweitung der Barrierefreiheit in die Pflicht genommen und sie sind von nun an ebenso dazu verpflichtet, auf Anfrage Auskünfte an die Landesmedienanstalten über den Stand der Barrierefreiheit ihrer jeweiligen Angebote zu geben.

Ziel der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht mit Hilfe des zweiten Medienänderungsstaatsvertrag ist es, allen Menschen gleichermaßen die Teilhabe an und den Zugang zu Medien zu ermöglichen.

Doch es besteht nicht nur die Berichtspflicht für die Anbieter von Medienangeboten, die nur alle drei Jahre fällig ist, es finden auch jährliche Monitorings der Medienanstalten statt, die den Stand der Dinge und die Entwicklung der Barrierefreiheit im Privatfernsehen untersuchen. Die Monitorings finden seit nunmehr zehn Jahren, also seit 2012, statt und hatten nachweislich eine signifikante Steuerungswirkung. Seit 2021 wurden erstmals auch die Anbieter von Streaming-Diensten im Monitoring zur Barrierefreiheit berücksichtig. Geänderte technische Voraussetzungen und damit einhergehende Mediennutzungsgewohnheiten verlangen auch nach einer anderen Betrachtung der Barrierefreiheit und eine Ausweitung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit über alle Medienformen hinweg. Eine Gesellschaft, in der allen Menschen gleichermaßen eine gleichberechtigte Teilhabe möglich sein soll, steht in der Pflicht, wo immer möglich, Barrieren aus dem Weg zu räumen, seien es physische Hürden oder andere.

Grundlegende Informationen zum Thema Barrierefreiheit stellt die Zentrale Anlaufstelle für barrierefreie Angebote (ZABA) zur Verfügung. Auf dem Internet Auftritt der ZABA gibt es auch die Möglichkeit, Barrieren zu melden

Diese Möglichkeit ist ein Baustein auf dem Weg, barrierefreie Angebote weiter auszubauen und die Barrierefreiheit in den Medien insgesamt zu verbessern.

Wenn Sie Unterstützung beim Ausbau oder sogar beim Aufbau der Barrierefreiheit Ihrer Medienangebote benötigen, unterstützen Sie unsere Kollegen aus unserer prämierten Abteilung für Untertitelung und Barrierefreiheit gerne. Wir bieten nicht nur interlinguale Untertitel (OmU, d. h. Untertitelung in eine andere Sprache) sondern auch Untertitel für hörgeschädigte Menschen (SDH / SDH-Untertitel). Darüber hinaus sind wir Experten für Audiodeskription (AD /“Hörfilm“) für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen.

Sie haben weitere Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Wir sind für Sie da!

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